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  Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (im folgenden Gesellschaft genannt) ist der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und die Abgabe von Anteilsrechten an Gesellschaften, insbesondere an Industrieunternehmen, sowie die Ausübung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

  a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),

  b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an
  Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder
  Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie

  c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß Abs. (6) und (7).

(3) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

(4) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die ÖIAG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen an der Sicherung Österreichs als Wirtschafts- und Forschungsstandort sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf eine Werterhaltung und Wertsteigerung der Beteiligungsgesellschaften Bedacht zu nehmen.

(5) Im Rahmen des Beteiligungsmanagements hat die Gesellschaft an ihren Beteiligungsgesellschaften jenen Einfluss aufrechtzuerhalten, der es ihr ermöglicht, entweder

  a) aufgrund des Haltens einer Beteiligung von 25 % und 1 Aktie am stimmberechtigten Grundkapital,

oder

  b) aufgrund von Rechten oder Verträgen mit Dritten

Hauptversammlungsbeschlüsse, die nach dem Aktiengesetz mindestens einer Dreiviertelmehrheit bedürfen, mitzubestimmen. Dabei ist auf das nach der Satzung höchstmögliche stimmberechtigte Grundkapital abzustellen, so dass Höchststimmrechte außer Ansatz bleiben.


(6) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung ihres Einflusses und soweit dies zur Einhaltung bestehender Verträge erforderlich ist, an Kapitalerhöhungen teilzunehmen.

(7) Der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften ist insoweit zulässig, als dies aufgrund bestehender Verträge, zur Sicherstellung eines Mindestanteiles gemäß Abs. (5) lit. a) im Rahmen von Umstrukturierungen oder im Rahmen des Portfoliomanagements geboten ist; der Erwerb von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften, an denen die Gesellschaft vor diesem Erwerb bereits mindestens 25 % und 1 Aktie hält, ist lediglich vorübergehend zulässig.

(8) Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Beteiligungsgesellschaften und deren Geschäftsbetrieb fördern. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft geeignete Kooperationspartner am Grundkapital der Beteiligungsgesellschaft durch Abgabe von Anteilen oder über Kapitalerhöhungen beteiligen.

(9) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren auszuüben, insbesondere Dritte - vorzugsweise die Republik Österreich oder andere Gebietskörperschaften - bei der Privatisierung von Unternehmen oder von Anteilsrechten an Unternehmen zu beraten.

(10) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind; Bankgeschäfte sind ausgenommen.

(11) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

(12) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, sich mehrheitlich direkt oder indirekt an Unternehmen zu beteiligen, die Kriegswaffen und -munition sowie Kriegsland-, Kriegsluft- und Kriegswasserfahrzeuge herstellen oder vertreiben.